Allgemeine Geschäftsbedingungen 
zum Kaufvertrag

1. Geltungsbereich

  1. Meine Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich gegenüber allen Bestellern. Einzelne Klauseln gelten jedoch nur gegenüber Vollkaufleuten was in den Klauseln jeweils ausdrücklich hervorgehoben ist.
  2. Meine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von mir abweichende Bedingungen erkenne ich nicht an, es sei denn, ich hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Meine Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn ich in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführe.
     

2. Angebot / Vertragsinhalt

  1. Meine Angebote und Vorschläge im Rahmen vorvertraglicher Besprechungen sind für Sie unverbindlich, solange sie nicht schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann ich diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.
  3. Maßgeblich ist der Inhalt der mit mir geschlossenen Verträge. Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur nach meiner schriftlichen Bestätigung im Einzelfall verbindlich.
  4. Softwarepflege d.h. Service, Wartung, Änderungen und/oder Ergänzung der vertraglich geschuldeten und installierten Software, ist in meinem Leistungsumfang nicht enthalten.
     

3. Preise

  1. Meine Preise gelten ab Lieferwerk oder ab Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in meinen Preisen eingeschlossen, sie wird am Tag der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
     

4. Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk und/oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern der Besteller es wünscht, werde ich die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Bei Lieferung von Warenwerten unter 99,- € wird ein Minderlieferungszuschlag von 15,- € erhoben.
  2. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert berechnet werden.
  3. Gerate ich in Verzug, so ist meine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 10% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass die Ursache des Verzugs auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.
  4. Gerate ich gegenüber Vollkaufleuten aus Gründen, die ich zu vertreten haben, in Verzug so ist eine Schadensersatzhaftung im Fall leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gerate ich gegenüber Vollkaufleuten aus Gründen, die ich aufgrund eines darüber hinaus gehenden Verschuldens zu vertreten habe, in Lieferverzug so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,5% des Lieferwertes, insgesamt maximal 5% des Lieferwertes zu verlangen. Setzt mir der Besteller, der Vollkaufmann ist, nachdem ich bereits in Verzug geraten bin, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem anlaufen dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 10% des eingetragenen Schadens begrenzt.
  5. Die Haftungsbegrenzungen gem. 4.3 und 4.4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von mir vertretenen Vollzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  6. Kommt der Besteller, der Vollkaufmann ist, in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so bin ich berechtigt den mir entstandenen Schaden zu Verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
     

5. Zahlung

  1. Die Rechnungen sind sofort fällig, soweit keine anderen Zahlungsbedingungen getroffen wurden. Mit Zugang der Rechnung sofort, spätestens jedoch am vereinbarten Fälligkeitstag ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Zahlungen sind unmittelbar an mich zu leisten und gelten mit Kasseneingang oder mit Gutschrift auf meinem Konto als erfolgt. Sie werden jeweils auf die älteste Schuld verrechnet.
  3. Zur Annahme von Wechsel und Schecks bin ich nicht verpflichtet. Die Annahme von Wechsel und Schecks erfolgt nur zahlungshalber und unter Berechnung der üblichen Spesen, welche sofort fällig und vom Besteller zu erstatten sind.
  4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so bin ich berechtigt, Verzugszins in Höhe von 9% p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls ich in der Lage bin, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bin ich berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, mir nachzuweisen, dass mir als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
  5. Überschreitet der Besteller, der Vollkaufmann ist, ein Zahlungsziel gilt 5.4 auch dann, wenn ich nicht gemahnt habe. Des Weiteren werden in diesem Fall auch meine Forderungen aus allen anderen Lieferungen sofort fällig.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt bei einem Besteller, der Vollkaufmann ist, auch für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten. Wegen bestrittener Gegenansprüche, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis herrühren, steht dem Besteller, auch dem Nichtvollkaufmann, kein Zurückbehaltungsrecht zu.
     

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Ich behalte mir das Eigentumsrecht an dem Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlung aus dem Vertrag vor. Gegenüber Vollkaufleuten behalte ich mir das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor. Der Besteller darf die Kaufgegenstände erst verpfänden, verleihen oder zur Sicherung übereignen, wenn er Eigentum erworben hat. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug bin ich berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Kaufgegenstandes durch mich liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, ich hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Verpfändung des Kaufgegenstandes durch mich liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Ich bin nach Rücknahme des Kaufgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Besteller abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  2. Nehme ich Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht mein Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis feststeht, dass ich aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
  3. Bei Pfändungen oder sonstiger Eingriffe Dritter hat mich der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ich Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, mir die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den mir entstandenen Ausfall.
  4. Nur gegenüber Vollkaufleuten gilt: Der Besteller ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt mir jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (inkl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Ich nehme diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Meine Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Ich verpflichte mich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann ich verlangen, dass der Besteller mir die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Nur für Vollkaufleute gilt: Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an mich abgetreten und indossiert. Der Besteller verwahrt die indossierten Wechsel. Ich nehme die Abtretung hiermit an.
  6. Ich verpflichte mich, die mir zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert meiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


7. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers, der Vollkaufmann ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen wegen Mengen- oder Beschaffenheitsfehlern müssen mir unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
  2. Der Besteller wird mich bei Sach- und Rechtsmängeln unterstützen, indem er auftretende Mängel konkret beschreibt, mir die zur Mängeluntersuchung und Mängelbeseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt und mir, soweit erforderlich, die Mängelbeseitigung in meinem Werk ermöglicht.
  3. Ich kann bei nachgewiesenen Mängeln zunächst Nacherfüllung erbringen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von mir durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung trage ich. Ich kann pro gerügten Mangel mind. 3 Nacherfüllungen vornehmen. In besonderen Fällen kann eine größere Anzahl von Nachbesserungsversuchen für den Kunden zumutbar sein. Wird die Lieferung oder Leistung an einen anderen Ort als seiner gewerblichen Niederlassung erbracht, so trägt der Besteller die hierdurch entstehenden Aufwendungen der Nacherfüllung.
  4. Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, hat der Besteller das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückabzuwickeln. Für den Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Punkt 8. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Soweit ich bei Nacherfüllung oder Ersatzlieferung Nacherfüllungskosten zu tragen habe, trägt der Besteller den Mehraufwand, der durch einen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß 7.2 oder dadurch verursacht wird, dass die Nacherfüllung durch unsachgemäße Veränderungen der Leistung oder Lieferungen erschwert ist.
  6. Wird die Nacherfüllung in Fällen des 7.5 erheblich erschwert, so werde ich von meiner Gewährleistungspflicht frei. Gleiches gilt, wenn ich Leistungen nach Vorgaben des Bestellers erbringe und Mängel meiner Lieferung oder Leistung auf diesen Vorgaben beruhen.
  7. Die Verjährungsfrist dauert bei neuen Gegenständen 1 Jahr und bei gebrauchten Gegenständen 3 Monate. Im übrigem dauert die Verjährungsfrist entsprechend den gesetzlichen Regelungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wurde ein Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
     

8. Schadensersatz

  1. Ich leiste Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei:
    1. Vorsatz und in Fällen, in denen ich eine Garantie oder Beschaffungsrisiko übernommen habe, in voller Höhe.
    2. Bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte.
    3. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Ertragszweck gefährdet ist, auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, jedoch stets beschränkt auf die aus dem betroffenen Vertrag resultierende Vergütung.
    4. Die gesetzliche Haftung bei Verletzung des Lebens, Personen und Gesundheitsschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    5. Soweit eine Versicherung von mir für den Schaden einsteht, stelle ich dem Besteller die Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang zur Verfügung.
    6. Der Einwand des Mietverschuldens bleibt offen.
    7. Für meine Haftung nach 8.1 aus Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 BGB gilt, außer bei Vorsatz, eine Verjährungsfrist von 1 Jahr. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB gestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (7.7) bleibt unberührt.
       

9. Leistungsvorbehalt

  1. Wird nachträglich vor der endgültigen Abwicklung des Auftrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt, so kann ich die Zahlungsbedingungen einseitig verändern, insbesondere alle Forderungen sofort fällig stellen, Sicherheiten verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bin ich aus diesen oder anderen Gründen zum Rücktritt vom Vertrag oder Zurücknahme unserer Waren genötigt, so kann ich für den Gebrauch oder die Wertminderung eine angemessene Entschädigung berechnen, die sich, soweit feststellbar, nach dem üblichen Mietpreis richten kann.
     

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rheda-Wiedenbrück falls der Vertragspartner, Vollkaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlichen-rechtlichen Sondervermögens ist. Ich bin auch berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht geltend zu machen. Ein ausschließlicher Gerichtsstand bleibt davon unberührt.
     

11. Teilunwirksamkeit

  1. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen, die auch lediglich gegenüber Nicht-Vollkaufleuten bestehen kann, berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.


12. Datenklausel

  1. Der Besteller nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass ich im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes seine persönlichen Daten soweit sie für die Bearbeitung der Geschäftsbeziehung mit mir anfallen, speichere, übermittle, verändere und lösche.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Wartungsverträge

1. Geltung der AGB

Wartungsverträge kommen nur unter Einbeziehung meiner nachfolgenden AGB zustande. Die Geltung etwaiger AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ich nicht ausdrücklich widersprochen habe.
 

2. Leistungen

Der Leistungsumfang ist abhängig von der vereinbarten Vertragsvariante (korrektiver oder präventiver Wartungsvertrag) und ist in den Vertragsunterlagen definiert. Bei der Leistungserbringung gezogene Kopien gehen zu Lasten des Kunden, ggf. im Rahmen der Freikopien. Alle Leistungen, die aus Gründen notwendig werden, die nicht in dem normalen Gebrauch des Wartungsgegenstandes liegen, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden gesondert berechnet. Hierzu gehören etwa unsachgemäße Reparaturen Dritter oder Eingriffe durch den Kunden oder Dritte, Verwendung nicht geeigneten Zubehörs und Betriebsmittel, sowie Verstöße gegen die Bedienungsanleitung und Fälle höherer Gewalt. Punkt 6 dieser AGB bleibt unberührt. Soweit Freikopien vereinbart werden, sind diese durch den Grundpreis abgegolten. Werden vereinbarte Freikopien nicht genutzt, führt dies nicht zu einer Reduzierung des Grundpreises. Mehrkopien werden je vereinbartem Abrechnungszeitraum jeweils bis zum 5. des Folgemonats berechnet und sind binnen 7 Tagen auszugleichen, sofern der Kunde nicht Bankeinzugsvollmacht erteilt hat. Zu Abrechnungszwecken hat der Kunde nach Ende des Abrechnungszeitraums bis zum 1. des Folgemonats die Zählerstände mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Mehrkopien nach Schätzung auf Grundlage des bisherigen Verbrauchs abzurechnen; nach Feststellung des Zählerstandes sind die Abrechnungen ggf. zu korrigieren. Macht der Kunde geltend, die Schätzung sei zu hoch, trägt er die Beweislast für eine tatsächlich niedrigere Zahl an Mehrkopien.

 

3. Preise / Anpassung

Ändern sich die Einkaufspreise, die Löhne oder sonstige Kostenfaktoren des Auftragnehmers, so hat dieser das Recht, mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende eine Anpassung der Preise vorzunehmen. Kommt es innerhalb von 12 Monaten zu einer Preissteigerung von mehr als 10% des Nettopreises, so kann der Kunde mit einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Preiserhöhung widersprechen. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so wird die Preiserhöhung auf 10% des Nettopreises begrenzt. Bei einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer schuldet der Kunde die geänderte Umsatzsteuer, ohne dass es einer Preisanpassung bedarf. Ein Widerrufsrecht steht dem Kunden in diesem Fall nicht zu. Die Lieferung nicht vertragsgegenständlicher Verbrauchsmaterialien erfolgt im Rahmen gesonderter Kaufverträge.

 

4. Betriebsmittel

Der Kunde ist verpflichtet, nur solche Betriebsmittel zu verwenden, die den Herstellerspezifikationen entsprechen, ggf. hat er sich beim Auftragnehmer zu informieren. Soweit Betriebsmittel im Rahmen des Vertrages vom Auftragnehmer ohne gesonderte Berechnung gestellt werden, bleiben nicht verbrauchte Betriebsmittel Eigentum des Auftragnehmers. Enthalten sind jeweils Betriebsmittel nur in dem üblichen, durchschnittlichen Umfang. Bei Mehrfachverbrauch wird dieser gesondert berechnet.

 

5. Fehlbedienung / Schadenverursachung durch Kunden

Sind Wartungs-/Instandsetzungsarbeiten notwendig, die auf einer Fehlbedienung beruhen oder in sonstiger Weise vom Kunden oder Dritten, denen dieser Zugriff ermöglicht hat, verursacht, so wird der Auftragnehmer diese dem Kunden berechnen. Die Berechnung erfolgt gemäß den üblichen Preisen des Auftragnehmers, die dieser für entsprechende Arbeiten sonst vereinbart.


6. Pflichten des Kunden / Haftungsbegrenzung

Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über Schäden, Fehlfunktionen oder Störungen des Wartungsgegenstandes zu informieren. Schäden, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers, es sei denn, der Wartungsvertrag beinhaltet dies im Leistungsumfang; soweit hierdurch gesonderter oder Mehraufwand entsteht, berechnet der Auftragnehmer diesen gesondert.

 

7. Standortwechsel

Ein Standortwechsel des Wartungsgegenstandes erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer und ist mit mindestens 8-wöchiger Vorankündigung seitens des Auftraggebers schriftlich zu erfolgen (mit Angabe, ab wann der neue Standort gilt). Umzugskosten fallen zu Lasten des Kunden. Wechselt der Kunde den Standort für den Wartungsgegenstand selbst, wird der Wartungsgegenstand automatisch seitens des Auftragnehmers auf Schäden, Funktionalität und Beeinträchtigung überprüft und ggf. Instand gesetzt. Die Kosten hierfür sind vom Kunden zu tragen. Erhöht sich die Entfernung zum Auftragnehmer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mehraufwand angemessen zu berechnen. 


8. Gewährleistung

Soweit die Wartungsleistungen des Auftragnehmers mangelhaft sein sollten, hat der Kunde dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Schlägt die Nachbesserung nach mindestens drei Versuchen fehl oder verweigert der Auftragnehmer diese zu Unrecht, kann der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend machen.


9. Schadenersatzansprüche des Kunden

Schadenersatzansprüche bestehen hinsichtlich:

  1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Alle sonstigen Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Mieters werden ausgeschlossen.

 

10. Versicherung durch den Kunden

Der Kunde hat für eine ausreichende Versicherung des Wartungsgegenstandes gegen Schäden durch Feuer, Einbruch/Diebstahl, Leitungswasser sowie Spannungsschäden selbst Sorge zu tragen. Die Beseitigung solcher Schäden gehören nicht zum Wartungsumfang.
 


11. Aufrechnung / Zurückbehaltung

Die Zahlungen sind gemäß der Vertragsunterlagen fällig. Erfolgt die Zahlung nicht bei Fälligkeit, tritt automatisch Verzug ein. Dem Kunden ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur gestattet, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

12. Übertragung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Vertragsposition mit allen Rechten und Pflichten auf einen anderen, kompetenten Servicebetrieb zu übertragen. 

 

13. Leistungszeit / Aufpreise

Der Auftragnehmer ist zur Leistung nur innerhalb der üblichen Geschäftszeiten verpflichtet, diese findet er unter Geschäftszeiten. Soweit der Auftragnehmer auf Anforderung des Kunden Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erbringt, kann er seinen Mehraufwand nach billigem Ermessen berechnen.


14. Schlussbestimmungen

Es gilt – auch für Verträge mit Auslandsberührung – ausschließlich deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist Rheda-Wiedenbrück, soweit nicht das Gesetz einen abweichenden ausschließlichen Gerichtsstand bestimmt. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Sämtliche Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

 


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